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Das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz regelt sich nach der "Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz" vom 01.03.2007.
Hinweis:
In Niedersachsen kann neben der uneingeschränkten Erlaubnis auch eine Erlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie erteilt werden.
Zuständig für den Antrag auf Erteilung dieser Erlaubnis ist der Landkreis (ebenso die Region Hannover, die auch gleichzeitig für das Gebiet der Stadt Hannover zuständig ist) oder die kreisfreie Stadt (ebenso die Stadt Göttingen), in deren Bereich später die Tätigkeit als Heilpraktikerin/Heilpraktiker ausgeübt werden soll.
Dem formlosen Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) ein kurzgefasster Lebenslauf,
b) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,
c) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers (Personalausweis, Reisepass, in Zweifelsfällen: Staatsangehörigkeitszeugnis),
d) ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
e) eine Erklärung darüber, ob gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
f) eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragstellerin oder dem Antragsteller wegen eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht, die für die Ausübung des Berufs als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,
g) eine Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis beantragt wurde, und
h) ein Nachweis darüber, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller mindestens die Hauptschule abgeschlossen hat.
Das Überprüfungsverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Das Land Niedersachsen nimmt am länderübergreifenden Verfahren zur Heilpraktikerüberprüfung teil, bei dem der schriftliche Teil der Überprüfung anhand eines bundesweit einheitlichen Fragebogens erfolgt, der vom koordinierenden Gesundheitsamt beim Landratsamt Ansbach (Bayern) zu jedem Überprüfungstermin herausgegebenen wird.
An dieser Stelle haben wir für Sie noch die Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt:
1. Ist die Erteilung einer Erlaubnis ist kostenpflichtig?
Ja. Die Höhe der Gebühren wird nach dem Nieders. Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit Nr. 42.1 des Kostentarifs zur Allgemeinen Gebührenordnung von der Verwaltungsbehörde festgesetzt, durch die die Antragsbearbeitung erfolgt.
2. An welchen Terminen wird der schriftliche Teil der Überprüfung durchgeführt?
Jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres. Weitere Termine werden nicht angeboten.
3. Wer führt die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch?
Die Entscheidung darüber trifft das zuständige Gesundheitsamt. Entweder überprüft das Gesundheitsamt selbst oder es beauftragt die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, die beim Nieders. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg - (LS) eingerichtet ist.
4. Kann ich mich direkt beim LS zu einem Prüfungstermin anmelden?
Nein. Sollte diese Überprüfung durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erfolgen, führt das zuständige Gesundheitsamt die Anmeldung durch.
5. Wie lange vor einem schriftlichen Überprüfungstermin müssen die Unterlagen beim LS vorliegen, damit ich an diesem Termin teilnehmen kann?
Die Anmeldefristen erfragen Sie bitte bei Ihrer Antragsbehörde.
6. Wie viele Fragen werden beim schriftlichen Teil der Überprüfung gestellt und wie viele müssen richtig beantwortet sein, um zur mündlichen Überprüfung zugelassen werden?
Heilpraktiker allgemein: 60 Fragen insgesamt und davon müssen 45 innerhalb von 120 Minuten richtig beantwortet sein.
Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie: 28 Fragen insgesamt und davon müssen 21 innerhalb von 55 Minuten richtig beantwortet sein.
7. Bis wann sollen die mündlichen Überprüfungen abgeschlossen sein?
Für Teilnehmer des März-Termins: Bis zum Ende des darauf folgenden Monats September.
Für Teilnehmer des Oktober-Termins: Bis zum Ende des darauf folgenden Monats März.
8. Auf welche Sachgebiete erstreckt sich die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten?
Dies ist in der o.g. Richtlinie geregelt.
Für die Heilpraktiker allgemein: Vgl. Nr. 5.7.2 und 5.8.3
Für die Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie: Vgl. Nr. 7.3 und 7.6.2
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