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Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben und außergewöhnlicher Maßnahmen im sozialen Bereich

Das Land Niedersachsen gewährt nach der "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben und für außergewöhnliche Maßnahmen im sozialen Bereich" Zuwendungen aus dem Landesanteil der Spielbankabgabe bzw. aus den Glücksspielabgaben.

Zuwendungsfähig sind:

  • Maßnahmen zur Führung eines selbstbestimmten Lebens von Menschen mit Behinderung und zur Förderung ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

Hierzu gehören beispielsweise die barrierefreie Ausgestaltung von Gemeinschaftseinrichtungen, Erholungsmaßnahmen für schwerbehinderter Menschen, kulturelle und sportliche Veranstaltungen mit behinderten Menschen oder Maßnahmen zur Vorbereitung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

  • Maßnahmen für alte oder pflegebedürftige Menschen

Förderfähige Projekte können hier kulturelle und sportliche Veranstaltungen mit alten Menschen, die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten neuer Wege in der Pflege sowie der Vermeidung von Heimaufenthalten oder Maßnahmen für gemeinschaftliches Wohnen alter und pflegebedürftiger Menschen sowie von Alt und Jung sein.

  • Maßnahmen im Rahmen ambulanter sozialer Dienste

  • Maßnahmen für Personen in außergewöhnlichen sozialen Problemlagen

Hierzu gehören beispielsweise Projekte für eine berufliche und soziale Integration, zur Vermeidung und Überwindung von Armut und Sozialhilfebedürftigkeit oder Maßnahmen zur Bewältigung von Gewalterfahrungen und des Opferschutzes.

  • Maßnahmen der Gesundheitssorge und Gesundheitsbildung

Hier werden insbesondere Maßnahmen für suchtgefährdete und suchtkranke Personen und Personen mit erhöhtem gesundheitlichen Risiko gefördert.

  • Maßnahmen der Selbstorganisation, Selbsthilfe, Nachbarschaftshilfe, des Generationendialogs, der Vernetzung oder zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit

  • Maßnahmen zur Verbesserung der Situation auf dem Arbeitsmarkt, Eingliederung und soziale Betreuung von arbeitslosen Frauen und Berufsrückkehrerinnen und -rückkehrern

  • Maßnahmen zur Stärkung von Familien

  • Maßnahmen zur Verbesserung der Entwicklungschancen von benachteiligten Kindern und Jugendlichen

  • Forschungsvorhaben und Gutachten zu Fragestellungen aus dem sozialen Bereich

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass andere Fördermöglichkeiten und / oder gesetzliche Bestimmungen nicht gegeben oder bereits ausgeschöpft sind.

Eine Zuwendung darf zudem nur dann gewährt werden, wenn das Land Niedersachsen ein erhebliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme hat. Von einem erheblichen Landesinteresse wird dann ausgegangen, wenn Umstände vorliegen, welche die Förderung eines konkreten Vorhabens, gemessen an der staatlichen Aufgabenstellung und Zielsetzung besonders vorteilhaft erscheinen lassen, verbunden mit der Erwartung eines möglichst großen Effekts bei möglichst geringem Mitteleinsatz.

Die Fördermaßnahmen nach dieser Richtlinie sind in der Regel darauf ausgerichtet, innovative Konzepte mit beispielgebendem Modellcharakter zu initiieren.


Anträge auf eine Landeszuwendung nach der Richtlinie sind einzureichen beim

Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Außenstelle Osnabrück
Team 6SL1
Iburger Straße 30
49082 Osnabrück


Ihre Ansprechpartner

Herr Andreas Hohlt, Tel. 0541 / 5845 - 343

Herr Tobias Meyer, Tel. 0541 / 5845 - 427

E-Mail: team6SL1@ls.niedersachsen.de




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