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Finanzielle Förderung

Leistungen an Arbeitgeber


Online Antrag

Leistungen zur begleitenden Hilfe an Arbeitgeber

Unterstützung für die Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beantragen. Als Arbeitgeber können Sie für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Beschäftigte Hilfe und Förderung erhalten. Sie können einen Antrag stellen oder einen Termin für eine individuelle Beratung anfragen. Ihr zuständiges Integrations- oder Inklusionsamt wird durch den Onlinedienst ermittelt.

Der Aufruf des gewünschten Antrages erfolgt durch Anklicken des nachfolgenden Links:

Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie nutzt dabei das Serviceportal Niedersachsen. Die Dienste werden vom Serviceportal Dataport Hamburg angeboten. Die Datenschutzerklärung zum Serviceportal Niedersachsen finden Sie hier:

Datenschutzerklärung Serviceportal Niedersachsen


Leistungen an Arbeitgeber sind zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen möglich, wenn

  • schwerbehinderte Menschen ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Pflichtquote hinaus eingestellt werden
  • besonders betroffene schwerbehinderte Menschen eingestellt werden (§§ 154 Abs. 1, 155 SGB IX)
  • schwerbehinderte Menschen nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als 12 Monaten eingestellt werden
  • Arbeitsbedingungen verbessert werden oder eine sonst drohende Kündigung eines schwerbehinderten Menschen abgewendet wird
  • sich der Arbeitgeber angemessen an den Gesamtkosten beteiligt.

!!!Außerdem bestehen zeitlich begrenzte Arbeitsmarktprogramme!!!

Momentan können Leistungen nach dem Programm zur besseren beruflichen Integration besonders betroffener schwerbehinderter Menschen - Arbeitsmarktprogramm "Arbeit ohne Hindernisse" für neu einzustellende schwerbehinderte Mitarbeiter und Auszubildende beantragt werden.

Arbeit ohne Hindernisse - neuer Ausbildungsplatz

Arbeit ohne Hindernisse neuer Arbeitsplatz

Arbeit ohne Hindernisse neuer Arbeitsplatz für ältere Arbeitnehmer




sind zur behindertengerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen möglich, wenn

  • Arbeitsstätten behinderungsgerecht eingerichtet und unterhalten werden
  • Teilzeitarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen eingerichtet werden

  • Arbeits- oder Ausbildungsplätze mit notwendigen technischen Arbeitshilfen ausgestattet werden
  • sonstige Maßnahmen zur dauerhaften behinderungsgerechten Beschäftigung schwerbehinderter Menschen veranlasst werden
Informationsschreiben zur behindertengerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen und Informationsschreiben zu Gebärdensprachdolmetschern

sind bei außergewöhnlichen Belastungen möglich, wenn

  • überdurchschnittlich hohe Aufwendungen oder Belastungen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen anfallen, z. B. besondere Aufwendungen bei der Einarbeitung und Betreuung, für eine Hilfskraft oder zur Abgeltung einer wesentlichen verminderten Arbeitsleistung. Alle anderen Hilfsmöglichkeiten, z. B. die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes müssen zuvor ausgeschöpft werden

  • es für den Arbeitgeber unzumutbar ist, die Kosten alleine zu tragen
Informationsschreiben zu den Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen
Das brauchen wir.....

  • Angaben zum schwerbehinderten Menschen für den Leistungen beantragt werden (§ 151 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch)
  • Beschreibung der Tätigkeit des schwerbehinderten Menschen und der vorhandenen Arbeitsplatzaustattung
  • Kopie des Feststellungsbescheides über Art und Schwere der anerkannten Behinderung
  • Kopie des gültigen Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides der Agentur für Arbeit
  • Nachweis über Art und Umfang des bestehenden Arbeitsverhältnisses
Allgemeine Informationen

Mit der Förderung eines Arbeitsplatzes aus Mitteln der Ausgleichsabgabe an den Arbeitgeber kann eine Bindungsfrist verbunden sein, die von der Höhe der Förderung abhängig ist. Während dieser Bindungsfrist ist der schwerbehinderte Mensch auf dem geförderten Arbeitsplatz zu beschäftigen.

Förderhöhe und Bindungsfrist richten sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Zur Absicherung des Zuschusses kann die Vorlage einer Bankbürgschaft notwendig sein.
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