Hilfe für blinde Menschen in besonderen Lebenssituationen
Der Landesblindenfonds sieht Leistungen an Personen vor, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben und denen aufgrund von Blindheit oder einer schweren Sehstörung das Merkzeichen "Bl" zuerkannt worden ist und die sich nicht in einer vollstationären Einrichtung (Alten - oder Pflegeheim usw.) befinden.
Leistungen werden nur an Zivilblinde gewährt, d. h., die Blindheit ist nicht Folge einer Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigung oder eines Arbeitsunfalls.
Eine einmalige Leistung in Höhe von 1.000,00 € kann gewährt werden, wenn eine Person in den letzten vier Jahren vor Antragseingang neu erblindet oder bei ihr eine Sehstörung festgestellt wird.
Eine Leistung in Höhe von 1.000,00 € kann gewährt werden, wenn eine blinde Person allein lebt, weil sie in den letzten 18 Monaten vor Antragseingang die Unterstützung durch die sehende Lebenspartnerin oder den sehenden Lebenspartner oder bisher in häuslicher Gemeinschaft lebende sehende Angehörige - z.B. durch Tod oder Auszug verloren hat.
Blinde, die erstmalig eine Ausbildung, ein Studium, eine Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt oder erstmalig eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt aufnehmen oder wegen Wechsel der Arbeitsstätte oder Beginn einer Umschulung den Wohnort wechseln, erhalten eine Leistung in Höhe von 1.000,00 €.
Wird im Haushalt des/der Blinden mindestens ein Kind unter 16 Jahren tatsächlich durch die blinde Person betreut, kann je Haushalt ein Betrag pro Jahr in Höhe von 1.000,00 € gewährt werden. Dieser Betrag kann jedes Jahr neu beantragt werden.
Blinde, die gleichzeitig gehörlos sind, erhalten eine Leistung in Höhe von 1.800,00 €. Dieser Betrag kann jedes Jahr neu beantragt werden.
Nimmt eine blinde Person an Selbsthilfemaßnahmen teil, kann eine Leistung gezahlt werden, sofern die Maßnahme nicht durch Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger wie Krankenkassen, Rentenversicherungsträger usw., finanziert wird.
Selbsthilfemaßnahmen werden unterschieden nach:
a) Maßnahmen zur Rehabilitation zur Bewältigung des Alltages. Hierzu zählen insbesondere Training lebenspraktischer Fertigkeiten, Mobilitätstraining; z. B. Unterricht mit dem Laserstock, dem Ultra- Body-Guard, blindenspezifische PC-Schulungen in Hard- und Software.
Diese Leistung wird erstattet mit einem Betrag von 50,00 € je Stunde, jedoch höchstens 2.000,00 €.
b) Maßnahmen zum Erlernen der Brailleschrift, insbesondere der Kurz- und Stenoschrift, der Schreibmaschine.
Für diese Maßnahmen wird ein Betrag in Höhe von 12,50 € je Stunde erstattet, höchstens jedoch 1.500,00 €.
c) Sonstige Selbsthilfemaßnahmen, z. B. Einweisung in blindenspezifische Hilfsmittel. Leistungen werden in Höhe der tatsächlichen Kursgebühren, jedoch maximal bis zu den nachstehenden Höchstbeträgen gewährt:
• Halbtageskurs (mindestens 4 Stunden); je Maßnahme 120,00 €
• Tageskurs (mindestens 7 Stunden); je Maßnahme 210,00 €
• Zweitageskurs (mindestens 14 Stunden); je Maßnahme 420,00 €
• Dreitageskurs (mindestens 21 Stunden); je Maßnahme 630,00 €
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, können die oben beschriebenen Leistungen auch nebeneinander gewährt werden. Selbsthilfemaßnahmen können pro Person und Kalenderjahr für 2 Maßnahmen und bis maximal 2.000,00 € bewilligt werden.
Für PC-Schulungen können je Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger bezogen auf einen Zeitraum von jeweils fünf Kalenderjahren maximal 5.000,00 € bewilligt werden. Auf diesen Betrag werden gewährte Leistungen für PC-Schulungen, die nach dem 01.01.2007 Anspruch genommen worden sind, angerechnet.
Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch Vorlage des Feststellungsbescheides über das Merkzeichen "Bl" oder des Schwerbehindertenausweises nachzuweisen.
Die weiteren Zuwendungsvoraussetzungen bitten wir durch Übersendung entsprechender Unterlagen (z.B. Bescheinigung des Arbeitgebers, Meldebestätigung bei Verzug, Sterbeurkunde, Teilnahmebescheinigung) nachzuweisen.
Bei Selbsthilfemaßnahmen sind unbedingt das Schulungskonzept und die Rechnung mit Nachweis der Schulungsdauer in Stunden einzureichen.
Für den Fall, dass Sie den Antrag in Ihrer Eigenschaft als Betreuer stellen, übersenden Sie bitte eine Kopie der Bestallungsurkunde.
Richtlinie Landesblindenfonds:
Richtlinie Landesblindenfonds
Wo können die Leistungen beantragt werden?
Anträge auf Leistungen aus dem Landesblindenfonds können formlos gestellt werden beim
Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
- Außenstelle Verden -
Marienstraße 8
27283 Verden (Aller)
Telefon: 04231 / 14 - 0
Fax: 04231 / 14 - 153
E-Mail: siehe unten, Kontaktformular
Wer hilft bei der Antragstellung?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Niedersächsischen Landesamtes in Verden stehen für weitere Fragen zur Verfügung und sind gerne bereit im Einzelfall zu beraten und bei der Antragstellung behilflich zu sein.
Link zu den Ansprechpartnern für den Landesblindenfonds
Antragsformular
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Antrag Landesblindenfonds
(PDF, 329 KB)
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