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Fahrgeldausfälle bei unentgeltlicher Beförderung schwerbeh. Menschen im öffentlichen Personenverkehr

Erstattung der Fahrgeldausfälle für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr; Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach dem SGB IX


Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert.

Dafür muss der Schwerbehindertenausweis entsprechend gekennzeichnet und das Beiblatt zum Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen sein. Die durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen entstehenden Fahrgeldausfälle werden auf Antrag nach einem Prozentsatz der von den Verkehrsunternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen erstattet.

Die Erstattung der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen erfolgt regelmäßig pauschaliert nach einem landeseinheitlich festgesetzten Prozentsatz (pauschaler Prozentsatz des Landes gem. § 231 Abs. 4 SGB IX). Dieser orientiert sich am Verhältnis der freifahrtberechtigten schwerbehinderten Menschen zur übrigen Wohnbevölkerung des Landes. In Niedersachsen wird der pauschale Prozentsatz durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) - Außenstelle Lüneburg - ermittelt und vom Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit (MS) veröffentlicht.

Das Verfahren der pauschalen Erstattung wird durch eine Härtefallregelung in § 231 Abs. 5 SGB IX ergänzt. Kann hiernach ein Unternehmen durch Verkehrszählung nachweisen, dass das Verhältnis der unentgeltlich beförderten Fahrgäste zu den sonstigen Fahrgästen den landeseinheitlich festgesetzten pauschalen Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird auf Antrag neben dem sich aufgrund des pauschalen Prozentsatzes ergebenden Betrag der nachgewiesene über diesem Drittel liegende Anteil erstattet (betriebsindividueller Prozentsatz). Die Verkehrszählung kann in Form der eingeschränkten Vollerhebung bzw. einer Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Für sie gelten vorgegebene Erhebungszeiträume, die jeweils drei aufeinander folgende Schul- bzw. Ferienwochen der Winter-, Frühjahrs-, Sommer- und Herbstperiode umfassen.

Die Erstattungsleistungen sind bis zum 31.12. des dritten auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu beantragen. Für das laufende Kalenderjahr werden auf Antrag Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 80% des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages gewährt und je zur Hälfte an zwei gesetzlich bestimmten Terminen ausgezahlt.

Die das Erstattungsverfahren regelnde Richtlinie des MS aus dem Jahre 1988 ist am 20.11.2008 neu gefasst und am 17.12.2008 veröffentlicht worden.

Weitere Informationen erhalten Sie hier...

 

 

 

 

 

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Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Ast. Lüneburg

z. H. Herrn Heise oder Herrn Rzepa

Auf der Hude 2

21339 Lüneburg


Tel.: 04131/15-3235

Fax: 04131/15-3292


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Ansprechpartner/in:
Herr Holger Heise

Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Lüneburg
Teamleiter
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Tel: 04131 - 15 32 30
Fax: 04131 - 15 32 92

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