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Steuerliche Nachteilsausgleiche

Im Wesentlichen sind vorgesehen:



  • Personen mit einem GdB von mindestens 20 sowie Blinde (Merkzeichen Bl), Taubblinde (Merkzeichen TBl) und Hilflose (Merkzeichen H) erhalten nach § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen außergewöhnlicher Belastung einen Pauschbetrag.
    Der Pauschbetrag für Behinderte steht auch behinderten Kindern zu. Kann der Pauschbetrag von einem Kind nicht in Anspruch genommen werden, so ist er auf die Eltern übertragbar, sofern diese für das Kind einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten.

  • Personen mit einem GdB von wenigstens 80 oder 70 und erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr - Geh- und Stehbehinderung - (Merkzeichen G) sowie außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen aG), Blinde (Merkzeichen Bl), Taubblinde (Merkzeichen TBl) und Hilflose (Merkzeichen H) erhalten wegen außergewöhnlicher Belastung nach § 33 Abs. 2a EStG eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale.

  • Personen mit einem GdB von 70 oder 50 und 60 und erheblicher Gehbehinderung (Merkzeichen G), können nach § 9 Abs. 2 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Falle doppelter Haushaltsführung die tatsächlichen Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges geltend machen.

  • Personen, deren GdB mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder gehörlos ( Merkzeichen Gl ) sind, kann eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 v.H. eingeräumt werden, wenn sie nicht die unentgeltliche Beförderung gegen Eigenbeteiligung gewählt haben.

  • Personen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen BI) und/oder hilflos (Merkzeichen H) sind, wird neben der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr vom Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen die Kraftfahrzeugsteuer erlassen.

Auskünfte erteilen die Finanzämter, bzw. für Fragen, die KfZ-Steuer-Befreiung und -Ermäßigung betreffen, die Hauptzollämter.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf dieser Internetseite.

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