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Gesundheitliche Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen

Merkzeichen RF


Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 - 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages wird seit dem 01.01.2013 auf Antrag bei folgenden Personen aus gesundheitlichen Gründen der Rundfunkbeitrag auf ein Drittel ermäßigt (Merkzeichen "RF"):

  • Blinde oder wesentlich sehbehinderte Personen mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
  • Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
  • Behinderte Menschen mit nicht nur vorübergehend einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
    Hierzu gehören insbesondere behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörungen) - bestehen, die unter häufigen hirnorganischen Anfallen leiden oder die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung abstoßend oder störend wirken (z.B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung, laute Atemgeräusche).
    Die Teilnahme an Veranstaltungen muss allgemein und umfassend ausgeschlossen sein und darf sich nicht nur auf bestimmte Veranstaltungen beschränken.
    Ist die Teilnahme nur an bestimmten Veranstaltungen nicht möglich (z.B. weil sie im Freien oder in geschlossenen Räumen stattfinden, weil geraucht wird, weil es nur Stehplätze gibt oder weil ein großes Gedränge zu erwarten ist), rechtfertigt dies nicht die Feststellung des Merkzeichens.
    Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens "RF" sind auch dann zu verneinen, wenn Behinderte öffentliche Veranstaltungen mit Hilfe von Begleitpersonen und/oder mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) in zumutbarer Weise besuchen können.
    Sonstige Umstände, die das Aufsuchen eines bestimmten Veranstaltungsortes und ein längeres Verweilen ausschließen oder erschweren (z.B. längere Wegstrecken, die zu Fuß zurückgelegt werden müssten, weite Anfahrt, frühzeitige Schließung von Altenheimen, das Fehlen von Parkplätzen) lassen die Feststellung des Merkzeichens nicht zu.


Hinweis: Zusätzlich zur Rundfunkgebührenermäßigung ist auch eine Befreiung (z.B. bei Sonderfürsorgeberechtigten im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes, taubblinden Menschen und Empfängern von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches sowie aus finanziellen Gründen) möglich.

Der Antrag ist an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in 50656 Köln zu richten.

Das Online-Formular für Ihren Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung finden Sie hier.

Die Ermäßigung beginnt mit dem Leistungsbeginn des vorgelegten Nachweises. Zurückliegende Zeiträume können maximal drei Jahre rückwirkend ab Antragsstellung berücksichtigt werden. Es ist nicht notwendig, den Antrag vorsorglich zu stellen.

Die neuen Regelungen sowie die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie hier.

Behinderte Menschen, bei denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt ist, sowie Blinde, Gehörlose oder Sprachbehinderte mit einem Gesamt-GdB von mindestens 90, können den Sozialtarif nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen TELEKOM AG in Anspruch nehmen. Ein entsprechender Antrag ist an die Deutsche Telekom AG (T-Punkt/Telekom-Beratungsstelle) zu richten.
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