Wer durch eine Schutzimpfung, die öffentlich empfohlen, gesetzlich angeordnet oder vorgeschrieben ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
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