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Übersicht über Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen

Bitte beachten Sie, dass die Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie nicht beurteilen kann, ob und ggf. welche Nachteilsausgleiche oder Ansprüche wegen des bei Ihnen festgestellten GdB zustehen. Insoweit müssen Sie selbst nähere Auskünfte bei den jeweils zuständigen Stellen einholen. Mit der nachstehenden Übersicht, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, sollen Ihnen deshalb lediglich unverbindliche Hinweise auf einige Nachteilsausgleiche gegeben werden, deren Voraussetzungen Sie ganz oder teilweise mit dem Ausweis nachweisen können.


Aktuell:
Mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes zum 30.12.2016 wurde das Merkzeichen TBl (taubblind) eingeführt. Näheres zum Merkzeichen TBl siehe hier.

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