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Erlaubniserteilung für Vormundschaftsvereine

Vormundschaften für minderjährige Kinder können neben der Amtsvormundschaft auch durch Vereinsvormundschaften gemäß § 54 SGB VIII durchgeführt werden. Die Bestellung zum Vormund erfolgt durch das zuständige Familiengericht.

Rechtsfähige Vereine, die Pflegschaften und Vormundschaften übernehmen möchten, bedürfen hierzu der Erlaubnis des Landesjugendamtes. Die gemäß § 54 SGB VIII erforderliche Erlaubnis wird vom Landesjugendamt erteilt, das auch berät und Vereinen bei der Aufnahme ihres neuen Tätigkeitsgebiets bzw. deren Antragstellung Unterstützung gibt. Darüber hinaus begleitet das Landesjugendamt Vereine bei der Aufnahme ihres Tätigkeitfelds, bei der Beantragung der Erlaubnis sowie bei der Ausgestaltung der Bereiche Vereinsvormundschaft und Vereinspflegschaft.

Der § 54 SGB VIII regelt grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung für Vormundschaftsvereine. Die Vorschriften regeln insbesondere die Voraussetzungen für die Antragstellung, die Ausgestaltung des Fachkräftegebotes des § 54 SGB VIII sowie materielle Voraussetzungen der Vereine für die Erlaubniserteilung.

Bei der Antragstellung geht es durch die Auflistung der vorzulegenden Dokumente einerseits darum, die formale Eignung und Berechtigung des Vereins festzustellen. Vormundschaften führen zu dürfen, zum anderen aber auch um die fachliche Eignung. Mit einer Erlaubniserteilung durch das Landesjugendamt wird dem Verein, aber auch den vom Verein beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die persönliche und fachliche Verantwortung für junge Menschen übertragen; damit übernimmt das Landesjugendamt mittelbar eine Garantenpflicht für das Wohlergehen der Mündel und den Kinderschutz. Daher ist es vor einer Erlaubniserteilung erforderlich, soweit möglich die fachliche Eignung des antragstellenden Vereins durch die Vorlage der aufgeführten Dokumente prüfen zu können.


Grundsätze für die Erlaubniserteilung

Der Landesjugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 13. Juni 2016 zur fachlichen und rechtlichen Ausgestaltung des § 54 SGB VIII Grundsätze beschlossen. Die Grundsätze für eine Erlaubniserteilung von Vormundschaftsvereinen regeln die Pflichten des Vereins zur Sicherstellung der Betreuungsqualität und der Qualität der eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bei der Aufzählung der Qualifikationen kommt es einerseits auf eine möglichst vorhandene fachliche Qualifikation an, aber auch darauf, dass Vormundschaften nur von auch persönlich geeigneten Personen übernommen werden können. Die Grundsätze legen auch einen Maßstab für einen Betreuungsschlüssel fest, der als Regel gelten und nicht ohne besondere Begründung überschritten werden soll. Die Grundsätze können hier heruntergeladen werden:

 

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