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Umsatzsteuerbefreiung für Fort- und Weiterbildung von Angehörigen der Heil- und Gesundheitsfachberufe

Einrichtungen, die berufliche Bildungsmaßnahmen für die akademischen Berufe des Gesundheitswesens, der Gesundheitsfachberufe sowie für Heilpraktiker durchführen, können sich beim zuständigen Finanzamt von der Umsatzsteuer befreien lassen (§ 4 Nr. 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes – UStG).


Auf die Rechtsform des Trägers der Einrichtung kommt es hierbei nicht an. Es können deshalb auch natürliche Personen begünstigte Einrichtungen betreiben, wenn neben den personellen auch die organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, um einen Unterricht zu ermöglichen. Gem. Nr. 4.21.2 Absatz 2 des Anwendererlasses zur Umsatzsteuerrichtlinie (UStR) ist der Unternehmer dann als Träger einer Bildungseinrichtung anzusehen, wenn er selbst entgeltliche Unterrichtsleistungen gegenüber seinen Vertragspartnern anbietet. Dieses erfordert ein festliegendes Lehrprogramm und Lehrpläne zur Vermittlung der Inhalte und Erreichung eines bestimmten Lehrgangsziels sowie geeignete Unterrichtsräume. Zudem muss der Betrieb der Bildungseinrichtung auf eine gewisse Dauer angelegt sein.

Die Veranstaltung einzelner Vorträge oder einer Vortragsreihe (also Kurse von sehr kurzer Dauer) erfüllt dagegen nicht die Voraussetzungen einer Unterrichtsleistung .

Für die Umsatzsteuerbefreiung ist eine Bescheinigung darüber notwendig, dass die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.


Die Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für jede Fort- oder Weiterbildung getrennt erteilt.


Selbständige Lehrkräfte/Dozenten sind seit der Novellierung des § 4 Nr. 21 UStG zum 01.04.1999 nicht mehr antragsberechtigt. Diese können vom Finanzamt jedoch auch von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn sie eine Bestätigung gemäß § 4 Nr. 21 b) UStG vorlegen, die von der Bildungseinrichtung auszustellen ist, an der sie lehren. Näheres hierzu ist in Nr. 4.21.3 des Anwendererlasses zur UStR geregelt. Auskünfte hierzu erteilen Finanzämter und Steuerberater.

Gleiches gilt, wenn ein Unternehmer Leistungen für einen Auftraggeber (z.B. im Rahmen eines Franchisevertrages) erbringt. Hier muss der Franchisenehmer (Auftraggeber) selbst bei der zuständigen Landesbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung beantragen.

Sofern Sie im Land Niedersachsen steuerlich veranlagt sind und hier auch tatsächlich Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für diese Berufe durchgeführt werden, können Sie die genannte Bescheinigung beim

Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
- Außenstelle Osnabrück -
Team 6SL1
Postfach 42 20
49032 Osnabrück

beantragen. Den Antrag übersenden Sie bitte einmalig im Original unterschrieben (ohne Anlagen) auf dem Postwege sowie digital (mit Anlagen) an die folgende Email-Adresse:

Team6SL1@ls.niedersachsen.de

Fernmündlich sind wir unter der Telefonnummer 0541-5845-1 (Vermittlung) für Sie erreichbar.


Ein entsprechendes notwendiges Antragsformular finden Sie am Ende dieser Seite.

Werden die Leistungen jedoch ausschließlich außerhalb von Niedersachsen ausgeführt, wenden Sie sich bitte an eines der anderen Bundesländer in dem Sie tätig werden.


Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung sind beizufügen:

1. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten (Grundriss u.ä.)

2. Angaben über das zuständige Finanzamt sowie die Steuer-Nummer

3. Nachweis über den Beruf/die Qualifikation des Leiters/der Leiterin der Bildungseinrichtung

4. Nachweis über den Beruf/die Qualifikation der für die Bildungseinrichtung tätigen Dozenten

5. Angaben zur Bezeichnung der beruflichen Bildungsmaßnahme/n

6. Angaben zur Bezeichnung der Abschlussprüfung sowie ein Musterzertifikat

7. Angaben zum Beginn der Bildungsmaßnahme/n (einmal oder mehrfach im Jahr?)

8. Angaben zur Dauer der Bildungsmaßnahme/n

9. Angaben zur Anzahl und zum Beruf der jeweiligen Teilnehmer (bzw. auf welchen Beruf vorbereitet werden soll)

10. Angaben zu den Kosten je Teilnehmer

11. Mustervertrag

12. Curriculum/Lehrplan

13. Sonstige Angaben (z. B. Ersatzschule, Gemeinnützigkeit u. ä.)

Zusätzlich für Kammerberufe: Bei Fortbildungen für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten dienen nur solche Fortbildungen unmittelbar dem Bildungszweck, wenn diese von den Heilberufskammern entsprechend akkreditiert sind und deren Teilnehmer sich durch die Fortbildungszertifikate die weitere Berufsausübung entsprechend den rechtlichen Standards sichern. Bei diesen Berufsgruppen sind demzufolge die Bescheinigungen über die Akkreditierung der jeweiligen Kammer beizufügen.


Hinweis: Die Erteilung der Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung ist nach der Allgemeinen Gebührenordnung –AllGO- gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Kostentarif zur jeweils geltenden Fassung der Verordnung.

Mit Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung zum 25.05.2018 hat das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie seine Datenschutzerklärung erneuert.

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